Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
96/05/0153
Die im Baubewilligungsbescheid erteilte Auflage, daß die Zugänge beiderseits der Hausfronten mit zumindest 2 m Breite dauernd freizuhalten sind, ist keine Vorschrift iSd Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer eins, NÖ BauO 1976, welche im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer ein subjektives-öffentliches Recht einräumt, vielmehr dient diese Vorschrift ausschließlich öffentlichen Interessen.