Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
96/05/0153
Ist ein neu zu errichtender Bau unmittelbar an das bestehende Gebäude angebaut und in dieses baulich derart integriert, daß ein einheitliches Gesamtbauwerk entsteht (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0080), ist dieses Vorhaben ein Zubau und Umbau.