Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

96/05/0153

Rechtssatz

Die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter Richtung mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag sie auch nur ein Geschoß betreffen, ist ein Zubau, wobei es nicht auf den Umfang der Erweiterung ankommt (Hinweis E 19.1.1970, 719/69, VwSlg 7710 A/1970).