Verwaltungsgerichtshof
24.03.1998
96/05/0153
Die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes in waagrechter Richtung mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag sie auch nur ein Geschoß betreffen, ist ein Zubau, wobei es nicht auf den Umfang der Erweiterung ankommt (Hinweis E 19.1.1970, 719/69, VwSlg 7710 A/1970).