Die in § 80 Wr BauO enthaltene Definition der bebauten Fläche ist für die höchstzulässige Ausnützung von Bauplätzen von Bedeutung.Die in Paragraph 80, Wr BauO enthaltene Definition der bebauten Fläche ist für die höchstzulässige Ausnützung von Bauplätzen von Bedeutung.