Verwaltungsgerichtshof
30.05.2000
96/05/0121
Gemäß Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO darf der nach den Absatz eins bis Absatz 5, zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugstriebwerksräume und durch Stiegenhäuser überschritten werden. Die hier projektierten Dachgauben sind ausschließlich an Fronten vorgesehen, die nicht den Grundstücken der Nachbarn zugekehrt sind. Schon deshalb vermag eine allenfalls unzulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses durch die Gauben in ein auf Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO beruhendes subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht einzugreifen. Abgesehen davon wird, wenn Dachausbauten einige Zentimeter hinter die Gebäudefront zurück versetzt sind, und dies auch für die in der Mitte liegenden Säulen gilt, die die Fenster teilen, durch die Gestaltungsform dieser Gauben eine im Sinn des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO zulässige Überschreitung des Gebäudeumrisses verwirklicht
(Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0172, 0180).