Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Geschäftszahl

96/05/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0174 E 15. Oktober 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Gebäude, welches nicht an der Baulinie errichtet werden soll, kommt für die Berechnung der maximal zulässigen Gebäudehöhe nicht Paragraph 81, Absatz eins,, sondern Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO zum Tragen (Hinweis E 24.4.1990, 89/05/0044).