Verwaltungsgerichtshof
30.05.2000
96/05/0121
GRS wie 94/05/0174 E 15. Oktober 1996 RS 2
Bei einem Gebäude, welches nicht an der Baulinie errichtet werden soll, kommt für die Berechnung der maximal zulässigen Gebäudehöhe nicht Paragraph 81, Absatz eins,, sondern Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO zum Tragen (Hinweis E 24.4.1990, 89/05/0044).