Verwaltungsgerichtshof
30.05.2000
96/05/0121
Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, erster Satz Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbarliegenschaften verpflichtet, dem Bauwerber die anlässlich der Bauführung oder Instandsetzung notwendigen, ohne Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht möglichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten einschließlich der nötigen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Pölzungen und Unterfangungen, gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Die Verwendung gemeinsamer Flächen allein zur Bauausführung schadet somit nicht; diesbezüglich schafft eben Paragraph 126, Wr BauO Abhilfe
(Hinweis E 19.9.1995, 93/05/0162). Die Zustimmung der Nachbarn zu Maßnahmen der Bauführung, die ihre Grundstücke betreffen, ist daher für die Erteilung der Baubewilligung nicht erforderlich.