Verwaltungsgerichtshof
25.03.1997
96/05/0112
Befindet sich auf dem Kopf eines erstinstanzlichen Bescheides, mit dem eine Zwangsstrafe gem Paragraph 5, VVG verhängt wird, die Angabe "Landeshauptstadt Linz Magistrat-Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde", und wurde diese Erledigung für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz unterfertigt, so ist dieser Bescheid entsprechend der Fertigungsklausel dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen, der sich bei der Vollziehung des Magistrates als Hilfsorgan bedient, worauf die erwähnte Angabe im Kopf der Erledigung hinweist. Der Umstand, daß der Ausdruck "als Bezirksverwaltungsbehörde" dabei mißverständlich ist, kann die Zurechnung des Bescheides zum Bürgermeister nicht in Frage stellen.