Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1997

Geschäftszahl

96/05/0112

Rechtssatz

Die Unbestimmtheit des Titelbescheides oder der Vollstreckungsverfügung (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0054) stellt einen Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG dar, die in der Berufung gegen den Titelbescheid oder eine Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden muß (Hinweis E 21.6.1990, 90/12/0131).