Verwaltungsgerichtshof
25.03.1997
96/05/0112
Die Unbestimmtheit des Titelbescheides oder der Vollstreckungsverfügung (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0054) stellt einen Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG dar, die in der Berufung gegen den Titelbescheid oder eine Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden muß (Hinweis E 21.6.1990, 90/12/0131).