Verwaltungsgerichtshof
28.10.1997
96/05/0110
Grundsätzlich kann eine MASSIERTE Anordnung von Stellplätzen, selbst wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, zu einer Belästigung und Gefährdung von Nachbarn führen (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126, 0127 und E 19.1.1993, 90/05/0038, VwSlg 13768 A/1993). Im Beschwerdefall ist ua die Errichtung eines Mehrfamilienhauses geplant, für das über die Verpflichtung des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ StellplatzV hinaus pro Wohnung 1,5 Stellplätze geschaffen werden sollen. Jedenfalls läßt sich bei der Errichtung von 26 Stellplätzen auf einem 34 m entfernten Grundstück ohne Durchführung entsprechender Erhebungen keineswegs mit Sicherheit ausschließen, daß nicht doch die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Nachbarn gegeben sein kann.