Verwaltungsgerichtshof
28.10.1997
96/05/0110
GRS wie VwGH E 1991/04/04 90/05/0178 1
Die Parteistellung jenes Kreises von Grundeigentümern iSd Paragraph 46, Absatz eins, OÖ BauO, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, hängt davon ab, ob der geplante Bau oder seine Widmung mit der abstrakten Möglichkeit der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte verbunden ist. Ob dabei auch konkret eine Verletzung baurechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt oder zu erwarten ist, berührt nicht die Frage der Parteistellung des Nachbarn (Hinweis E 27.10.1981, 05/1534/79).