Verwaltungsgerichtshof
28.10.1997
96/05/0110
GRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0084 1
Den Nachbarn kommt nicht nur der Immissionsschutz des Paragraph 16, Absatz 3, OÖ ROG zugute, sie können auch aus Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO 1976 ableiten. Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden.