Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

96/05/0109

Rechtssatz

§ 17 Abs 5 Stmk AWG 1990 ordnet an, daß die "zur Deckung des

Aufwandes der Abfallwirtschaftsverbände auf die

verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten ... nach dem

Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden FESTZULEGEN" SIND. In

gleicher Weise normiert § 17b Abs 2 Stmk AWG 1990, daß für "den

durch diese Einnahmen nicht zu deckenden Abgang ... die

verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersatz ZU LEISTEN (Paragraph 17, Absatz 5, Stmk AWG 1990)" HABEN. Diese Formulierungen sind dahin auszulegen, daß der Gesetzgeber die bescheidmäßige Vorschreibung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten von Abfallwirtschaftsverbänden (durch den Obmann dieser) vorgesehen hat. Dazu kommt noch, daß Paragraph 17 c, Absatz eins, Stmk AWG 1990 davon ausgeht, daß die Organe der Abfallwirtschaftsverbände Verwaltungsakte erlassen, und weiters Paragraph 95, Stmk GdO 1967 über die Vollstreckung bestimmter Abgaben und die diesen gesetzlichen gleichgehaltenen Geldleistungen - der für Abfallwirtschaftsverbände sinngemäß anzuwenden ist - darauf abstellt, daß diese Geldleistungen aufgrund von Bescheiden der Gemeindeorgane bestehen.