Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Geschäftszahl

96/05/0099

Rechtssatz

Eine mögliche Beeinflussung des Grundwasserstandes in der Umgebung des Grundstückes, auf welchem das Bauvorhaben geplant ist, wird duch keine subjektiven öffentlichen Rechte der Anrainer in einer im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1976 zu vollziehenden Vorschrift geregelt (Hinweis E 20.12.1978, 1652, 1713/77, VwSlg 9726 A/1978 und E 19.10.1982, 05/0855/80).