Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

96/05/0086

Rechtssatz

Verstöße gegen Vorschriften des Denkmalschutzes durch ein Bauvorhaben betreffen ausschließlich öffentliche Interessen (Hinweis E 18.6.1991, 91/05/0022).