Verwaltungsgerichtshof
21.05.1996
96/05/0086
Ob der Bauwerber von seinem Rechtsvorgänger im Eigentum zur Einhaltung bestimmter Auflagen verpflichtet worden ist, berührt kein vom Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 umfaßtes subjektives öffentliches Nachbarrecht.