Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1996

Geschäftszahl

96/05/0086

Rechtssatz

Ob der Bauwerber von seinem Rechtsvorgänger im Eigentum zur Einhaltung bestimmter Auflagen verpflichtet worden ist, berührt kein vom Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 umfaßtes subjektives öffentliches Nachbarrecht.