Verwaltungsgerichtshof
29.04.1997
96/05/0042
Bei der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO handelt es sich um eine Abstandsbestimmung iSd Paragraph 134 a, Litera a, Wr BauO wie auch um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes iSd Paragraph 134 a, Litera c, Wr BauO, auf deren Einhaltung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht.