Verwaltungsgerichtshof
29.04.1997
96/05/0042
Ein befestigter Servitutsweg, der der Erschließung anderer Grundstücke dient, spielt bei der Beurteilung der projektierten Wohnhausanlage mit Stellplätzen und dazugehörigen Verbindungsweg keine Rolle, da die durch den immer schon vorhandenen Servitutsweg ausgehenden Emissionen nicht durch die baulichen Maßnahmen verursacht werden.