Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1997

Geschäftszahl

96/05/0042

Rechtssatz

Da die Zufahrt und Abfahrt mit der "Benützung" des Stellplatzes untrennbar verbunden ist, kann die Deutung, daß sich die Beschränkung des Nachbarrechts auf die Benützung des Stellplatzes selbst, also nur auf den Startvorgang und das Zuschlagen der Türen bezieht, nicht dem Sinn der Beschränkung entsprechen. Ausgehend davon, daß aus der Bestimmung des Paragraph 10, Wr GaragenG, in welchem die Fahrverbindung zum Stellplatz (im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß) geregelt ist, keine subjektive-öffentlichen Nachbarrechte erwachsen, erfaßt Paragraph 134 a, Litera e, Wr BauO auch die Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche (Hinweis E 20.12.1994, 94/05/0132).