Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

96/04/0237

Rechtssatz

Mit der Verweigerung der Zulassung zur Augenscheinsverhandlung wird keineswegs im Ergebnis endgültig über formalrechtliche Rechtsverhältnisse, nämlich die Parteistellung eines Nachbarn, entschieden, weil für den Fall, daß ein Nachbar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert war, Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 einen besonderen Rechtsbehelf zur Erlangung seiner Parteistellung vorsieht. Damit erweist sich aber auch im Verfahren über die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 eine Entscheidung über die Zulassung zur Teilnahme an der mündlichen Augenscheinsverhandlung lediglich als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung, die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG selbständig nicht anfechtbar ist (Hinweis B 28.3.1989, 89/04/0028).