Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Geschäftszahl

96/04/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/26 93/04/0259 1

Stammrechtssatz

Stellte der Bf ausdrücklich den Antrag, auch den Austausch der Waschanlage (im engeren Sinn) gewerbebehördlich zu genehmigen, so bildet es - unabhängig davon, ob diese Änderung seiner gewerblichen Betriebsanlage tatsächlich unter die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1973 subsumiert werden kann oder nicht - jedenfalls keinen Eingriff in das von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachte subjektive öffentliche Recht (gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1973 die Betriebsanlage durch Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten ohne behördliche Genehmigungspflicht zu modernisieren) dar, wenn über diesen Antrag ein Verwaltungsverfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 eingeleitet und darüber (genehmigend) abgesprochen wurde.