Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Geschäftszahl

96/04/0198

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht sich auf (ua im Fehlen erforderlicher Beilagen bestehende) Formgebrechen schlechthin, also ohne zu unterscheiden, ob die (erforderlichen) Unterlagen beim Antragsteller bereits vorhanden sind oder von ihm erst beschafft werden müßten. Diese Unterscheidung gewinnt erst in der Frage Bedeutung, welche Verbesserungsfrist als angemessen anzusehen ist. Die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist muß - vorausgesetzt, der Antragsteller kann dem Gesetz entnehmen, mit welchen Unterlagen sein Antrag ausgestattet sein muß - nur zur Vorlage und nicht auch zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein (Hinweis E 1.3.1960, VwSlg 5224 A/1960, E 12.5.1986, 86/10/0065, E 25.4.1996, 95/07/0228).