Verwaltungsgerichtshof
22.04.1997
96/04/0119
Eine Auflage, die nur die Verpflichtung zur Einhaltung der - nicht näher spezifizierten - Betriebsanleitung bzw Bedienungsanleitung des Anlagenherstellers enthält, entspricht nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Auflagen, weil sie keine eindeutige Aussage darüber zuläßt, welche Maßnahme der Anlageninhaber in Befolgung dieser Anordnung zu setzen verpflichtet ist.