Verwaltungsgerichtshof
22.04.1997
96/04/0119
Die Vorschreibung von Auflagen zur Lärmdämmung zur Sicherstellung einer Reduzierung des Lärmpegels auf zumindest 48 dBA an einem beschriebenen Ort durch Anbringung eines zusätzlichen Kulissenschalldämpfers bzw durch entsprechende Gestaltung der Deflektorhaube bei Zuluftkanal und Abluftkanal, wobei der Behörde hierüber noch vor Inbetriebnahme der Spritzraumlüftungsanlage ein von einem befugten Fachunternehmen erstelltes Attest vorzulegen ist, entspricht dem Konkretisierungsgebot für diese Auflage.