Verwaltungsgerichtshof
08.10.1996
96/04/0081
Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 enthält ua das Tatbestandselement, daß jemand "ein Gewerbe ausübt". Zur Verwirklichung des genannten Tatbestandes genügt es jedoch noch nicht, daß - aus der Sicht des Beschwerdefalles - eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem Tätigkeitsbereich eines Handwerkes (Gewerbes) vorbehalten ist, sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen.