Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1996

Geschäftszahl

96/04/0067

Rechtssatz

Weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz noch sonstige im Zusammenhang anzuwendende Rechtsvorschriften enthalten eine Regelung über die Verjährung von in den Paragraph 76 und Paragraph 77, AVG geregelten Gebühren.