Verwaltungsgerichtshof
03.09.1996
96/04/0054
Zwar berechtigt eine Postvollmacht nicht zur Vertretung in einem Verwaltungsverfahren, allerdings schließt die Erklärung in der Berufung, es sei eine Postvollmacht erteilt worden, nicht zwingend aus, daß daneben auch eine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere zur Erhebung einer Berufung, erteilt wurde.