Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1996

Geschäftszahl

96/04/0054

Rechtssatz

Zwar berechtigt eine Postvollmacht nicht zur Vertretung in einem Verwaltungsverfahren, allerdings schließt die Erklärung in der Berufung, es sei eine Postvollmacht erteilt worden, nicht zwingend aus, daß daneben auch eine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere zur Erhebung einer Berufung, erteilt wurde.