Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Geschäftszahl

96/04/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 94/04/0195 4

Stammrechtssatz

Den Nachsichtswerber trifft im Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E 9.4.1958, 1265/56 und E 9.9.1960, 3149/58). Gleichwohl ist es ZUVOR Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, mit welchen Angaben bzw welchem Verhalten sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte. Eine nicht gehörige Mitwirkung unterliegt DANN der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 18.10.1994, 94/04/0125).