Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1996

Geschäftszahl

96/03/0257

Rechtssatz

Wurde ein ausländischer RA iSd Paragraph eins, EWR-RAG 1992 bereits erfolglos aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 5, EWR-RAG 1992 unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, ZustG namhaft zu machen, besteht nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, EWR-RAG 1992 im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung keine Verpflichtung der Beh zu einer neuerlichen Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten.