Verwaltungsgerichtshof
23.10.1996
96/03/0257
GRS wie 87/12/0103 E 30. Mai 1988 RS 1
(hier: Für einen Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 5, EWR-RAG 1992 unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, ZustG stellt die Anführung dieser Bestimmungen eine ausreichende Begründung dar).
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung.