Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1996

Geschäftszahl

96/03/0257

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0103 E 30. Mai 1988 RS 1

(hier: Für einen Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 5, EWR-RAG 1992 unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, ZustG stellt die Anführung dieser Bestimmungen eine ausreichende Begründung dar).

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung.