Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1996

Geschäftszahl

96/03/0257

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten ist als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren (Hinweis: E 19.5.1978, 2424/77), und zwar auch dann, wenn das Schreiben der Beh zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, jedoch einen eindeutigen normativen Abspruch in Form der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten enthält (Hinweis: B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).