Verwaltungsgerichtshof
09.10.1996
96/03/0245
Im Verfahren zur Erteilung einer Vermietungsbewilligung nach Paragraph 116 und Paragraph 117, LuftfahrtG sind die Interessen von Flugplatzanrainern nicht zu berücksichtigen. Flugplatzanrainern räumt das LuftfahrtG keine subjektiven Rechte und daher auch keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug
auf die Vermietungsbewilligung ein. Sie haben deshalb im Vermietungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung.