Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1996

Geschäftszahl

96/03/0245

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erteilung einer Vermietungsbewilligung nach Paragraph 116 und Paragraph 117, LuftfahrtG sind die Interessen von Flugplatzanrainern nicht zu berücksichtigen. Flugplatzanrainern räumt das LuftfahrtG keine subjektiven Rechte und daher auch keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug

auf die Vermietungsbewilligung ein. Sie haben deshalb im Vermietungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung.