Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1996

Geschäftszahl

96/03/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0429/73 E 16. November 1973 VwSlg 8498 A/1973 RS 4

Stammrechtssatz

Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiellrechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei dann, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat.