Verwaltungsgerichtshof
13.11.1996
96/03/0232
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0148 3
Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) von seiner Verantwortung gem
Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist
(Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/03/0234
96/03/0233