Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Geschäftszahl

96/03/0232

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0148 3

Stammrechtssatz

Dienstanweisungen können den Zulassungsbesitzer (das Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG) von seiner Verantwortung gem

Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, KFG nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist

(Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0037).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/03/0234

96/03/0233