Verwaltungsgerichtshof
13.11.1996
96/03/0232
GRS wie VwGH E 1995/10/13 95/17/0004 2
Der Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 51 e, VStG stellt jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der, wie andere Verfahrensfehler auch, dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG). Entspricht nun der Bf dem von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufgestellten Erfordernis, in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun (hier, indem er die Möglichkeit darlegt, daß der UVS durch seine und des Meldungslegers unmittelbare Einvernahme zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können), erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da die belangte Behörde bei Vermeidung des in Rede stehenden Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. (Siehe jedoch: E 21.3.1995, 95/09/0020-0022, E 21.9.1995, 95/09/0124)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/03/0234
96/03/0233