Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Geschäftszahl

96/03/0088

Rechtssatz

Da auch große Sportstätten für den Fremdenverkehr als Anziehungspunkt von ausübenden Sportlern und auch allfälligen Zusehern bzw Gästen von über den lokalen Bereich hinausgehender Bedeutung sein können, kann für einen Hinweis auf eine derartige Anlage zu deren leichterer Auffindbarkeit ein erhebliches Interesse für die Straßenbenützer bestehen (Hinweis E 27.4.1994, 92/03/0272). Ob dies auch für den konkreten Aufstellungsort gilt, hat die Behörde zu prüfen.