Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1996

Geschäftszahl

96/02/0025

Rechtssatz

Die beiden Begriffe "Alkomat" und "Atemalkoholmeßgerät" in den Absatz 3 und Absatz 4, des Paragraph 5, StVO in der Fassung BGBl 1994/518) sind gleichzusetzen. Aus Paragraph 5, Absatz 3, StVO läßt sich nämlich entnehmen, daß es sich beim "Alkomaten" um ein "Atemalkoholmeßgerät" handelt.