Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1996

Geschäftszahl

96/02/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0147 E 29. März 1996 RS 2

(hier: angebliche Beeinträchtigung der Atemluft der Probanden durch im Mund befindlichen Alkohol)

Stammrechtssatz

Eine Verfälschung des Meßergebnisses durch die infolge der Konsumation von "Rumkokosdragees" in der Mundhöhle vorhandenen "Rumfuselstoffe" ist zu verneinen, weil in diesem Fall der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte (Hinweis E 20.5.1994, 94/02/0184). Diese Überlegungen gelten auch dafür, daß der Proband im Zeitpunkt der Messung an Fieber bzw erhöhter Temperatur gelitten habe.