Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Geschäftszahl

95/21/1030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0007 1

(hier: Einreise in das Bundesgebiet ohne erforderlichen Sichtvermerk im Mai 1990; Scheinmeldung im Mai 1993; mehrere Tage Schwarzarbeit im August 1993; rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet seit Ende Februar 1995 nach Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung).

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.