Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Geschäftszahl

95/21/0371

Rechtssatz

Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd Paragraph 6, VStG

kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten

verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus

schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten

kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der

Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die

Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann

eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im

vorbezeichneten Sinn nicht gesehen werden. So sind insb auch auf

bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels

Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme

eines solchen Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11. Mai 1998,

94/10/0073). (Hier: Bestrafung des Fremden, eines Staatsbürgers der

Bundesrepublik Jugoslawien, nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG in der Fassung Bundesgesetzblatt

1990/190; er hat mit seiner Behauptung, er hätte in ein Land, in

dem Krieg herrsche, zurückreisen müssen, keine in seiner Sphäre

gelegene Umstände dargetan, die das Vorliegen solcher

Strafausschließungsgründe erweisen könnten, weil er nicht

vorgebracht hat, dass eine Ausreise in einen anderen als den

Heimatstaat nicht in Betracht gekommen wäre, das Aufenthaltsverbot

aber kein Rückreiseverpflichtung in den Heimatstaat beinhalte.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210371.X01