Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

95/21/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 90/12/0214 2

Stammrechtssatz

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Hinweis E 4.9.1973, VwSlg 8448 A/1973).