Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
95/21/0003
Der Umstand, daß der Fremde, der trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Inland verblieb, durch eine mit Erkenntnis des VfGH bewirkte Aufhebung des letztinstanzlichen Asylbescheides seine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung wiedererlangt hat, bedeutet zwar die Unzulässigkeit seiner Abschiebung bzw einer allfälligen Schubhaft zu diesem Zweck, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit eines ihn betreffenden Ausweisungsbescheides, der vor dem Ergehen der genannten Entscheidung des VfGH erlassen wurde.