Verwaltungsgerichtshof
10.07.1997
95/20/0472
Ist der Schluß zu ziehen, daß der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr die in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen gewährleistet, so hat die Behörde die ausgestellte waffenrechtliche Urkunde zu entziehen; für eine Ermessensentscheidung bleibt, wie aus Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz WaffG deutlich hervorgeht, in einem solchen Fall kein Raum (Hinweis E 9.9.1987, 87/01/0061, E 17.9.1986, 85/01/0085).