Verwaltungsgerichtshof
10.07.1997
95/20/0472
Macht die Bfin eine Interessenabwägung im Hinblick auf die Gefährdung ihrer Person nach Entzug des Waffenpasses geltend, ist ihr zu entgegnen, dass das Gesetz eine Berücksichtigung derartiger, offenbar unter dem Gesichtspunkt des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen (als Voraussetzung der Ausstellung eines Waffenpasses) Umstände bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person nicht kennt.