Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

95/20/0472

Rechtssatz

Das Verwahren einer Faustfeuerwaffe in einer Handtasche, wobei diese für einen kurzen Zeitraum aus der Hand gegeben, in den Geschäftsräumlichkeiten auf den Boden gestellt und zwischen Rollstuhl und Wand eingeklemmt wurde, genügt aus objektiver Betrachtung nicht der erforderlichen Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Waffen.