Verwaltungsgerichtshof
10.07.1997
95/20/0472
Das Verwahren einer Faustfeuerwaffe in einer Handtasche, wobei diese für einen kurzen Zeitraum aus der Hand gegeben, in den Geschäftsräumlichkeiten auf den Boden gestellt und zwischen Rollstuhl und Wand eingeklemmt wurde, genügt aus objektiver Betrachtung nicht der erforderlichen Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Waffen.