Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Geschäftszahl

95/20/0421

Rechtssatz

Besondere Sorgfalt bei der Verwahrung von Waffen ist etwa dann geboten, wenn Kinder oder Jugendliche zu den Mitbewohnern des Waffenberechtigten zählen (Hinweis E 26.2.1992, 91/01/0191), wenn bei einem nicht zum Besitz von Waffen berechtigten Ehegatten eine psychische Ausnahmesituation (Hinweis E 22.6.1976, 1055, 1056/76) oder die Neigung zu Aggressionen (Hinweis E 29.4.1981, 01/3590/80) erkennbar ist, oder gegen den Ehegatten oder Lebensgefährten aus solchen oder anderen Gründen ein Waffenverbot verhängt werden mußte (Hinweis E 29.4.1981, 01/3590/80, und E 7.12.1988, 88/01/0223).