Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1996

Geschäftszahl

95/20/0326

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/18 91/01/0128 2

Stammrechtssatz

Das wiederholte aggressive Verhalten jeweils nach dem Genuß von Alkohol berechtigt zur Annahme, daß der vom Waffenverbot Betroffene durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Daß der Betroffene wegen derartiger Vorfälle nicht vom Gericht verurteilt worden ist, ist für das Verwaltungsverfahren ohne Bedeutung.