Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1996

Geschäftszahl

95/20/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/20/0855 2

(daß das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgerüstet ist, ändert daran nichts; hier: versperrtes Badekästchen in einem Freibad)

Stammrechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten Personenkraftwagen stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 29.11.1989, 89/01/0332, E 30.5.1990, 90/01/0031 und E 8.7.1992, 92/01/0593; hier: Diebstahl eines unbeaufsichtigt abgestellten Autos, nachdem der Täter durch den vorhergehenden Tankstelleneinbruch in den Besitz des dort befindlichen Fahrzeugschlüssels gelangt war).