Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

95/20/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 3

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitführen von einer Mio Schilling übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine Gefahr iSd Paragraph 18, WaffG dar (Hinweis E 19.10.1983, 89/01/0312, E 18.9.1991, 91/01/0042).