Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
95/20/0014
GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0485 1
Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen
(Hinweis: E 1985/09/17 85/01/0085).