Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

95/20/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0485 1

Stammrechtssatz

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen

(Hinweis: E 1985/09/17 85/01/0085).